Da die Hautfarbe eines Kindes durch das Zusammenwirken mehrerer Gene bestimmt wird, kann allein daraus nicht auf den Vater geschlossen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat daher entschieden: Will der Vater seine Vaterschaft anfechten, beginnt die Frist hierfür nicht bereits mit der Geburt des Kindes.
Die Mutter eines Kindes, das seine Abstammung klären lassen wollte, behauptete, als Escort-Dame Sex mit eineiigen Zwillingen gehabt zu haben. Ein herkömmliches DNA-Gutachten brachte keine zweifelsfreien Erkenntnisse. Zu klären war vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg daher, ob in diesem Zusammenhang eine Sequenzierung des gesamten Genoms zulässig war. Das OLG bejahte dies.
Die Kosten eines Vaterschaftsanerkennungsverfahrens können zwischen dem im Verfahren ermittelten biologischen Vater und der Mutter hälftig geteilt werden. Weder der Umstand, dass der Vater nicht bereits auf Basis eines Privatgutachtens zur Anerkennung der Vaterschaft bereit war, noch, dass er nach Angaben der Mutter der einzige Verkehr in der gesetzlichen Empfängniszeit war, rechtfertigen eine alleinige Kostenlast des Vaters. So entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, ist mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbar.
Eine Berechtigung, die Vaterschaft anzufechten, kann auch ohne Versicherung an Eides statt ausnahmsweise gegeben sein, wenn wegen des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken nun entschieden.
Wann erhält der mutmaßliche (leibliche) Vater die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jetzt entschieden.