BGH-Beschluss: Strafbarkeit der sogenannten Polizeiflucht. Auch sog. Polizeifluchtfälle können strafbar sein. Es muss aber festgestellt werden, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der BGH hatte dies bereits früher angedeutet. Nun hat er es ausdrücklich festgestellt, wann eine Polizeiflucht die Strafbarkeit nach sich zieht. Er weist aber darauf hin, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlos­sen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchst­geschwindigkeit zu steigern.

Quelle | BGH, Beschluss vom 29.4.2021, 4 StR 165/20, Abruf-Nr. 222663

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