Örtlicher Markt auch am Unfallort denkbar – Stichwort: Restwertermittlung und Schadengutachten.
Erleidet das Fahrzeug bei einem Haftpflichtschaden fern ab seines üblichen Standorts einen Totalschaden, ist es vernünftig, dass der Geschädigte es dort belässt. Denn die Verwertung kann auch dort stattfinden. In dem Fall darf der Schadengutachter Restwertangebote in der Region des Unfallorts einholen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG Hamm) klargestellt.