Restwertangebot (Überangebot) der Versicherung bei nahezu zeitgleichem Verkauf des geschädigten Autos. Wie verhält es sich mit der Schadenminderungspflicht des Geschädigten?
Bereits vor etwa elf Jahren hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden: Ein von der gegnerischen Versicherung übermitteltes höheres Restwertangebot („Überangebot“) ist zu berücksichtigen, falls das unfallbeschädigte Fahrzeug bis dahin noch nicht zum Restwert aus dem vom Geschädigten eingeholten Gutachten verkauft wurde.