Polizeibewerbung mit Tattoos: Kein Einstellungshindernis. Dürfen Bewerberinnen mit sichtbaren Tattoos zur Polizei? Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden: Sichtbare Tätowierungen sind beim Polizeibewerbungsverfahren kein Hinderungsgrund – wenn sie inhaltlich unbedenklich sind. Eine Frau mit sichtbaren Tattoos darf Kriminalpolizistin werden.

Polizeibewerbung mit Tattoos: Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Eine Frau bewarb sich für den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei. Auf ihren Handrücken trägt sie sichtbare Tätowierungen in Form von Rosenblüten mit den Namen ihrer Kinder. Die Berliner Polizei lehnte ihre Bewerbung ab. Die Bewerberin stellte daraufhin einen Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Tattoos auf Handrücken kein Ausschlussgrund

Das Gericht gab dem Antrag teilweise statt: Die Polizei muss über die Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden. Sichtbare Tattoos seien nur dann ein Ausschlussgrund, wenn sie besonders individualisierend wirken und dadurch die amtliche Funktion der Beamtin in den Hintergrund drängen.

Unbedenkliche Motive: Rosenblüten & Kindernamen

Im Fall der Bewerberin lag kein solches Problem vor. Die Tattoos seien gesellschaftlich akzeptiert und enthielten keine kritischen Symbole. Die Inhalte seien klar erkennbar und bieten keinen Anlass zur Spekulation über politische oder ideologische Überzeugungen. Deshalb stellen sie laut Verwaltungsgericht Berlin keinen Grund dar, die Bewerbung bei der Polizei abzulehnen.

Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 27.2.2025, VG 26 L 288/24, PM 14/25

Abgelehnt im Bewerbungsverfahren? Wir helfen weiter!

Sie wurden im Bewerbungsverfahren übergangen oder abgelehnt? Unsere Kanzlei prüft Ihre Erfolgsaussichten im Widerspruchs- oder Klageverfahren und steht Ihnen gerne mit unserem Fachwissen im Arbeitsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei und vereinbaren Sie einen zeitnahen Beratungstermin mit unserem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht.