Notar macht Fehler beim Erbvertrag – viele Betroffene fragen sich in dieser Situation, ob der Vertrag überhaupt wirksam ist. Gerade Formfehler bei notariellen Urkunden sorgen häufig für Unsicherheit und führen nicht selten zu Erbstreitigkeiten. Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen zeigt, wann ein solcher Fehler unschädlich sein kann.

Notar macht Fehler beim Erbvertrag: Ist der Vertrag trotzdem wirksam?

Ist ein Erbvertrag wirksam, obwohl der Notar vergessen hat, die Urkunde selbst zu unterschreiben und dies nur auf dem Umschlag nachgeholt hat? Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat hierzu eine klare Antwort gegeben: Ein solcher Mangel kann geheilt werden und führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Erbvertrags.

Unterschrift des Notars nur auf dem Umschlag

Eheleute schlossen mit ihren Kindern einen notariellen Erbvertrag. Darin setzten sich die Eltern gegenseitig zu Vorerben und die Kinder zu Nacherben des überlebenden Ehegatten ein. Die eigentliche Urkunde wurde vom beurkundenden Notar nicht unterschrieben. Seine Unterschrift befand sich lediglich auf dem Umschlag, mit dem die Urkunde verschlossen war.

Späteres Testament und Streit um den Erbschein

Später errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweisenden Erbschein. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt.

Die vertragsmäßigen Verfügungen aus dem Erbvertrag konnten nicht durch das spätere Testament aufgehoben werden, da die Kinder an diesem Testament nicht beteiligt waren. Die Einsetzung als Vorerben mit Nacherbfolge war erbvertraglich bindend erfolgt.

Erbvertrag trotz Notarfehler wirksam

Nach dem Beschluss des OLG Bremen führt die fehlende Unterschrift des Notars auf der Urkunde nicht zur Unwirksamkeit des Erbvertrags. Auch wenn ein Notar Fehler beim Erbvertrag macht, kann dieser geheilt werden.

Die Unterzeichnung des verschlossenen Umschlags genügt nach § 35 BeurkG, um den Formmangel zu heilen. Dabei ist es unerheblich, ob der Notar den Umschlag vor oder nach dem Verschließen unterschrieben hat. Entscheidend ist allein, dass der verschlossene Umschlag ordnungsgemäß unterzeichnet wurde.

Notar machte Fehler bei Ihrem Erbvertrag? Lassen Sie sich jetzt rechtlich beraten

Formfehler in Erbverträgen führen häufig zu Streit unter Erben und zu Problemen bei der Erteilung eines Erbscheins. Ob ein solcher Fehler heilbar ist oder zur Unwirksamkeit führt, hängt vom Einzelfall ab.

Lassen Sie jetzt prüfen, welche Folgen es hat, wenn ein Notar Fehler bei Ihrem Erbvertrag gemacht hat. Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann langwierige und kostspielige Erbstreitigkeiten vermeiden.

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