Generalbevollmächtigter Miterbe schuldet Auskunft und Rechnungslegung

Unbestimmter Erbe im Testament - Wann die Erbfolge scheitert

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Miterbe schuldet Auskunft, schweigt aber

Haben Sie den Verdacht, dass ein Miterbe seine Generalvollmacht genutzt hat, um Vermögen aus dem Nachlass zu verschieben – ohne die anderen Erben zu informieren? Sie sind nicht allein. Immer wieder kommt es vor, dass ein bevollmächtigter Miterbe Auskunft schuldet, diese aber verweigert. Das Landgericht Ellwangen hat jetzt klargestellt, wann und in welchem Umfang dieser Auskunftsanspruch besteht – mit wichtigen Konsequenzen für alle Beteiligten.

Hintergrund: Wann schuldet ein Miterbe Auskunft und Rechnungslegung?

Regelmäßig kommt es vor, dass einer von mehreren Erben vom Erblasser eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erhält, z. B. um Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Doch welche Auskünfte schuldet dieser Miterbe dann den anderen Miterben? Hierzu hat das Landgericht (LG) Ellwangen wichtige Feststellungen getroffen.

Der Fall: Barabhebungen und der Streit darum, ob der Miterbe Auskunft schuldet

Der Erblasser hatte seinem Sohn eine umfassende notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die sich „ohne Ausnahme auf alle Rechtsgeschäfte, Verfahrenserklärungen und Rechtshandlungen“ bezog. Die Vollmacht galt über den Tod hinaus. In seinem Testament bedachte er neben dem Sohn auch seine weiteren fünf Kinder, alle zu gleichen Teilen.

Nach dem Tod des Erblassers wurde der Sohn von seinen Geschwistern zur Auskunft und Rechenschaft über die zu Lebzeiten und seit dem Versterben des Erblassers vorgenommenen Geschäfte in Anspruch genommen. Die Geschwister verlangten eine geordnete Übersicht über alle Verfügungen für den Erblasser sowie die Vorlage aller erforderlichen Rechnungen und Belege.

Gericht bestätigt: Der Miterbe schuldet Auskunft aufgrund eines Auftragsverhältnisses

Das LG Ellwangen gab den Geschwistern recht. Schließlich hatte der Sohn in knapp 2,5 Jahren rund 25.000 Euro vom Konto des Erblassers abgehoben.

Bei der Erteilung einer umfassenden Generalvollmacht sei von einem Auftragsverhältnis nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 662 BGB) zwischen dem Erblasser und dem Sohn und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis auszugehen. Aufgrund der Erteilung so weitreichender Befugnisse zu seinen Gunsten sei für den Sohn erkennbar gewesen, dass für den Erblasser wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen und er als Bevollmächtigter über dessen komplettes Vermögen verfügen konnte.

Früheres Verhalten des Erblassers irrelevant

Irrelevant war im Streitfall für das Gericht, dass der Erblasser zu Lebzeiten selbst weder Auskunft noch Rechnungslegung vom Beklagten verlangt hatte. Auf einen ggf. konkludenten Verzicht könne sich der Sohn jedenfalls deshalb nicht berufen, weil im Hinblick auf seine pauschalen und widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der von ihm in bar abgehobenen Geldbeträge Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden hätten.

Beweislast: Der Miterbe schuldet Auskunft – und trägt das Risiko

Entscheidend ist, dass derjenige, der Rechnungslegung schuldet, beweisbelastet dafür ist, die Beträge zweckentsprechend eingesetzt zu haben. Es kann bezweifelt werden, ob dies immer gelingt, wenn Barabhebungen erfolgt sind. Daher wird auch ein redlicher Bevollmächtigter möglicherweise durch die Verpflichtung zur Rechnungslegung in Schwierigkeiten kommen können.

Quelle: LG Ellwangen, Urteil vom 31.7.2025, 3 O 284/24

Verdacht auf verschobenes Nachlassvermögen? So schützen Sie Ihre Erbrechte jetzt

Dieses Urteil macht deutlich: Wer als Miterbe eine Generalvollmacht innehatte, schuldet den übrigen Erben vollständige Auskunft und Rechnungslegung – auch über Barabhebungen. Doch die Durchsetzung dieses Anspruchs ist oft ein harter Kampf. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Nachlassvermögen verschoben wurde oder ein Miterbe seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, sollten Sie nicht zuwarten. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche zu prüfen und konsequent durchzusetzen – bevor Beweise verloren gehen. Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.