Messgerät LEIVTEC XV3 nicht immer zuverlässig. Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle können Mess­ ergebnisse des Geräts LEIVTEC XV3 in Bußgeldverfahren derzeit nicht mehr ohne Weiteres zugrunde gelegt werden.

Geschwindigkeitsmessungen immer wieder fehler­trächtig

Geschwindigkeitsmessungen von Kraftfahrzeugen werden vor Gericht immer wieder als fehler­trächtig angegriffen. Dabei sind die Messgeräte im Zulassungsverfahren einer strengen techni­schen Prüfung unterworfen. Besteht ein Gerät diese Prüfung, bietet es bei Einhaltung der vorgegebenen Bedienvorschriften i.d.R. die hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der erziel­ten Messergebnisse. Messungen können dann als sog. standardisierte Messverfahren in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne weitere Überprüfungen zugrunde gelegt werden. Gibt es trotz Einhaltung der Bedienvorschriften Anhaltspunkte für Fehlerquellen und unzulässige Messwertabweichungen, setzt die Verurteilung eines vermeintlichen „Temposünders“ voraus, dass das Gericht im Einzelfall feststellen kann, dass solche Messfehler zulasten des Betroffe­nen ausgeschlossen sind.

Autofahrer wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 kontrolliert

Einen solchen Fall musste nun das OLG Celle entscheiden. Ein Autofahrer wurde mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 kontrolliert. Hiernach sollte er die zulässige Höchst­geschwindigkeit von 80 km/h um 37 km/h überschritten haben. Das Amtsgericht (AG) hatte ihn deshalb zu einer Geldbuße von 140 EUR verurteilt. Gegen ihn wurde auch ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen Messung mit LEIVTEC XV3

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hob das OLG dieses Urteil auf. Das OLG verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Grund: Die für die Bauartprüfung des Messgeräts LEIVTEC XV3 zuständige Physikalisch­Technische Bundesanstalt (PTB) konnte zwischen­zeitlich bei bestimmten Versuchsanordnungen seltene Messfehler reproduzieren, die zulässige Toleranzen überschritten. Da der Abschlussbericht der PTB nicht eindeutig erkennen lässt, unter welchen Messbedingungen sich Messwertabweichungen zu Ungunsten bzw. ausschließ­lich zugunsten Betroffener auswirken können, sieht der Senat bei diesem Messgerät derzeit keine hinreichende Gewähr mehr für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens und für die Zuverlässigkeit der erzielten Messergebnisse. Das heißt, das Messgerät LEIVTEC XV3 ist  nicht immer zuverlässig genug.

Folge: Das AG muss deshalb mithilfe eines Sachverständigengutachtens genauer klären, ob in diesem konkreten Einzelfall die ausgewiesene Geschwindigkeitsüberschreitung sicher fest­zustellen ist.

Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 18.6.2021, 2 Ss (Owi) 69/21

Zu schnell gefahren und geblitzt?

Dann sollten Sie auf jeden Fall mit uns sprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter, stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite und setzen uns für Ihre Interessen ein. Vereinbaren Sie einfach einen Termin zur Erstberatung mit Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Ulrike Silbermann.