Keine Leistung der Kaskoversicherung bei Alkoholfahrt

Wenn ein alkoholisierter Fahrer („Alkoholfahrt“) infolge des Alkoholkonsums einen Fahrfehler begeht, wodurch er entweder infolge zu hoher Geschwindigkeit oder mangelnder Reaktionsfähigkeit und nach rechts von der Fahrbahn ab kommt, ist das grob fahrlässig. Bei grober Fahrlässigkeit kann es zu einer Leistungskürzung in der Vollkaskoversicherung von 70 % kommen. „Don`t drink and drive“ gilt damit auch in der Kaskoversicherung! AG Dippoldiswalde, Urt. v. 18.9.2013

Advocatae Kanzlei Berlin – Die Profis in Sachen Verkehrsrecht

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