Keine Heirat per Videokonferenz! Ein deutscher Staatsbürger kann seiner afghanischen Verlobten nicht per Videokonferenz das „Ja-Wort“ geben. Das stellte jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg fest.

Das war geschehen

Ein Mann, der schon über 20 Jahre in Deutschland lebte und seit dem Jahr 2015 deutscher Staatsangehöriger ist, wollte seine Verlobte, eine Afghanin, im Wege des Ehegattennachzugs nach Deutschland holen. Im Jahr 2019 schloss er mit ihr per Videokonferenz die „Ehe“, während sich die Frau und zwei Trauzeugen im Iran befanden.

Ende 2021 beantragte die Frau in der deutschen Botschaft in Teheran unter Beifügung einer afghanischen Heiratsbescheinigung ein Visum, um im Weg des Ehegattennachzugs nach Deutschland ausreisen zu können. Das lehnte die Botschaft ab.

So entschied das Oberverwaltungsgericht

Das OVG sah keine wirksame Eheschließung. Der Mann habe aus Deutschland an der Hochzeit teilgenommen. Daher liege der Ort der Eheschließung zumindest auch im Inland.

Folge: Die Ehe hätte unter physischer Präsenz der Eheschließenden vor einem Standesbeamten stattfinden müssen. Die Ehe war damit formal unwirksam.

Auch eine sog. Handschuhehe läge nicht vor. Hierbei genügt es, wenn nur einer der Ehegatten bei der Eheschließung anwesend ist. Dies sei im Fall einer Online-Trauung gerade nicht gegeben.

Quelle | OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.8.2024, 6 B 1/24

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