(K)ein Schenkungswille bei zerstrittenen Beteiligten. Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden: Eine Schenkungssteuer kann nur bei Vorliegen eines bewussten Schenkungswillens erhoben werden.
GmbH-Anteile sollten übertragen werden
Es ging um die Übertragung von Anteilen an einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Kläger nach dem Tod seines Vaters wurde. Ursprünglich sollten die Anteile gleichmäßig auf den Kläger und seinen Bruder verteilt werden, jedoch wurde der Erbvertrag kurz vor dem Tod des Vaters geändert. Daraufhin erklärte sich der Bruder des Klägers bereit, seine Anteile an die GmbH zu übertragen, die dafür 2,1 Millionen Euro zahlte. Der Ertragswert dieser Anteile lag jedoch bei 9,7 Millionen Euro, was das Finanzamt als „gemischte Schenkung“ wertete und Schenkungssteuer gegen den Kläger festsetzte.
Kläger bekam recht
Der Kläger argumentierte vor dem FG, dass aufgrund der angespannten familiären Verhältnisse kein Schenkungswille vorlag. Das FG gab dem Kläger Recht. Eine Schenkung liege nur vor, wenn der Übertragende bewusst unentgeltlich handelt. Das FG weiter: Die Differenz zwischen Kaufpreis und Ertragswert impliziere nicht automatisch einen Schenkungswillen. Die Einbindung von Rechts- und Steuerberatern untermauerte die Argumentation, dass es sich um eine kaufmännische Entscheidung gehandelt hatte.
Rechts- und Steuerberater an Wertfindung beteiligt
Das FG war davon überzeugt, dass der Bruder des Klägers ohne Bewusstsein zur teilweisen Unentgeltlichkeit der Anteilsübertragung handelte und die Anteile nicht aus familiären Beweggründen unterhalb eines möglichen Veräußerungsgewinns übertragen wurden. Für eine Wertfindung unter fremden Dritten sprach auch die Einbeziehung von Rechts- und Steuerberatern bei Abschluss der getroffenen Vereinbarungen. Ein subjektives Element könne auch nicht alleine aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren abgeleitet werden.
Quelle | FG Münster, Urteil vom 23.5.2024, 3 K 2585/21 Erb
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