Kaufvertrags-Rückabwicklung: Ein “verhagelter” Wohnwagenkauf

Das Landgericht Nürnberg-Fürth musste sich mit einem Fall befassen, in dem die Käuferin vom Verkäufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Wohnwagen verlangte. Die Käuferin begründete dies u. a. damit , dass der Wohnwagen schon bei Übergabe an sie einen Hagelschaden gehabt habe.

Ein Wohnwagen mit Vorgeschichte

Der beklagte Verkäufer hatte das Fahrzeug seinerseits bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben. Dort hatte der Wohnanhänger im Juli 2013 auf dem Betriebsgelände dieser Firma einen Hagelschaden erlitten. In dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verkäuferin ist unter dem Punkt „Unfallfreiheit“ ausdrücklich vermerkt: „Hagel“.

Im August 2019 hat die Klägerin vom Beklagten diesen gebrauchten Wohnanhänger zum Preis von 19.500 Euro erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war unter Ziffer II. ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufgenommen worden. Unter Ziffer III. hatten die Parteien Folgendes vereinbart: „Der Verkäufer sichert Folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (…)“.

Später erfuhr die Klägerin von dem Hagelschaden und verlangte erfolgreich die Rückabwicklung des Kaufvertrags

Die Klägerin erfuhr erst im September 2019 aufgrund von Wartungsarbeiten, dass der Wohnanhänger einen Hagelschaden erlitten hatte. Sie verlangte daraufhin vom Beklagten eine Kaufvertrags-Rückabwicklung. Nachdem dieser dazu nicht bereit war, erhob sie Klage zum Landgericht. Sie hatte Erfolg. Der Beklagte muss an die Klägerin 19.500 Euro bezahlen und diese ihm im Gegenzug den Wohnanhänger zurückgeben.

Was ist mit dem Gewährleistungsausschluss?

Das Landgericht hat sich zentral mit der Frage auseinandergesetzt, ob einer Rückabwicklung des Kaufvertrags der zwischen den Parteien unter Ziffer II. des Kaufvertrages vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegensteht. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall. Grund: das Nichtvorhandensein von Hagelschäden an dem Wohnanhänger sei Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und dem Beklagten geworden. Der Beklagte habe in dem Kaufvertragsformular unter „Zusicherung des Verkäufers“ den Punkt „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ angekreuzt. Er habe nicht in das darunter liegende Freitextfeld den Umstand eines Hagelschadens eingetragen, obwohl ihm dieser aufgrund seines eigenen Kaufvertrags bekannt gewesen sei. Auch in seiner Verkaufsanzeige auf einer Online-Plattform habe er nicht auf den Hagelschaden hingewiesen. Der Beklagte habe durch die Angabe, dass der Wohnanhänger „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise, nicht bloß eine Wissensmitteilung gemacht. Das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens sei damit eine zwischen der Klägerin und dem Beklagten vereinbarte Beschaffenheit gewesen.

Die Klägerin hatte beim Kauf sogar nach Hagelschäden gefragt

Hinzu kam hier noch ein weitere Umstand. Die Klägerin hatte vorgetragen, explizit nach einem Hagelschaden gefragt zu haben. Dies soll der Beklagte daraufhin verneint haben. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat die Beweisaufnahme (die auch eine – auf Antrag des Beklagten erfolgte – Vereidigung des als Zeugen vernommenen Ehemanns der Klägerin umfasste) ergeben, dass diese Behauptung der Klägerin zutrifft. Nachdem der Wohnanhänger aufgrund des Hagelschadens mangelhaft war und sich der Beklagte nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen konnte, hat das Landgericht den Anspruch auf eine Kaufvertrags- Rückabwicklung der Klägerin bejaht.

Darüber hinaus hat das Gericht der Klägerin auch einen Betrag in Höhe von 1.079,26 Euro für Aufwendungen zugesprochen. Diese Aufwendungen hatte sie im Vertrauen auf die Mangelfreiheit des Wohnanhängers gehabt. Der Beklagte muss schließlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin übernehmen.

Quelle | LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 7.12. 2020, 10 O 309/20, PM Nr. 10/21 vom 25.2.2021

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