Jugendamt muss Kopien von Umgangsprotokollen übersenden

Jugendamt muss Kopien von Umgangsprotokollen übersenden

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Sorgerechtsverfahren: Jugendamt muss Kopien von Umgangsprotokollen übersenden. Strebt ein Elternteil ein Sorgerechtsverfahren an, steht ihm ein Anspruch gegen das Jugendamt zu, ihm Kopien der Umgangsprotokolle zu übersenden. So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf.

Vater verlangte erfolglos Kopien der Umgangsprotokolle vom Jugendamt

Dem Vater eines minderjährigen Kindes stand ein begleitetes Umgangsrecht zu. Später verlangte er erfolglos vom Jugendamt, ihm Kopien der Umgangsprotokolle für ein Sorgerechtsverfahren herauszugeben.

Vater hat Anspruch auf Protokolle

Der Vater kann vom Jugendamt verlangen, ihm Kopien der Umgangsprotokolle zuzusenden. Jede natürliche Person hat nach Maßgabe z. B. des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) gegenüber den dort genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Zwar werden dadurch personenbezogene Daten offenbart. Aber zugunsten des Vaters wird der informationsrechtliche Anspruch wegen der Offenbarung personenbezogener Daten nicht ausgeschlossen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der begehrten Information geltend macht und überwiegende schutzwürdige Belange des Betroffenen der Offenbarung nicht entgegenstehen. Der Vater hat ein rechtliches Interesse, da er die Protokolle für ein Sorgerechtsverfahren benötigt. Es geht somit um sein Elternrecht aus dem Grundgesetz (hier: Art. 6 Abs. 2 GG). Dies ist höher zu bewerten als das Geheimhaltungsinteresse.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteil vom 28.2.2024, 29 K 6009/21

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