Hundehaltung nach Vermieterwechsel: Erlaubnis nicht automatisch widerrufbar

Das Amtsgericht (AG) Berlin-Charlottenburg hat entschieden: Hatte der frühere Vermieter die Hundehaltung erlaubt, kann der in das Mietverhältnis eingetretene Vermieter diese Gestattung nur aus wichtigem Grund widerrufen. Dies gilt auch, wenn es sich um einen Kampfhund handelt. Dass sich Mitmieter aufgrund der Größe und Kraft eines solchen Hundes subjektiv bedroht fühlen, reicht nicht aus, um die Hundehaltung nach Vermieterwechsel zu untersagen.

Hundehaltung nach Vermieterwechsel: Widerruf nur mit triftigem Grund

Die Parteien eines Mietvertrags über ein möbliertes Apartment stritten um Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der Kläger – der neue Vermieter – war in das Mietverhältnis eingetreten. Der beklagte Mieter hielt einen Hund, was ihm vom früheren Vermieter ausdrücklich erlaubt worden war.

Im Juni 2023 widerrief der neue Vermieter diese Erlaubnis und untersagte die Haltung eines Kampfhundes. Der Beklagte sollte seinen Hund bis Ende Juni entfernen. Es folgte eine Abmahnung wegen angeblich nicht gestatteter Tierhaltung. Im August kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich – u. a. mit der Begründung, der Hund werde als Druck- und Nötigungsmittel eingesetzt.

Gericht: Subjektives Bedrohungsgefühl reicht nicht aus

Der Kläger behauptete, es handle sich um einen Kampfhund, der andere Mieter im Haus einschüchtere. Diese wollten aber nicht namentlich genannt werden. Der beklagte Mieter bestritt dies. Es handele sich um eine Mischung aus Old-English-Bulldog und Weimeraner – kein Listenhund. Er legte Fotos und tierärztliche Nachweise vor.

Das Gericht stellte klar: Der Vermieter kann ein Mietverhältnis nur bei berechtigtem Interesse kündigen – etwa bei wiederholten Vertragsverstößen. Im vorliegenden Fall war die Hundehaltung jedoch vom früheren Vermieter erlaubt worden. Beißvorfälle oder konkrete Bedrohungen konnten nicht bewiesen werden. Ein allgemeines, subjektives Bedrohungsgefühl reicht nicht aus, um die Hundehaltung nach Vermieterwechsel zu untersagen.

Fazit: Bestehende Erlaubnis bleibt bestehen

Das Urteil unterstreicht: Auch bei Haltung eines großen oder kräftigen Hundes bleibt eine durch den alten Vermieter erteilte Erlaubnis gültig – es sei denn, es liegen nachweislich schwerwiegende Gründe für einen Widerruf vor.

Quelle | AG Charlottenburg, Urteil vom 30.5.2024, 218 C 243/23

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