SCHADENSERSATZ: Hund bei Unfall verletzt – Physiotherapie zu erstatten

Das Landgericht (LG) München I hat nach dem Unfall zwischen einem Pkw und einem Hund den Pkw­-Fahrer und dessen Kfz­-Haftpflichtversiche­rung verurteilt, Schadensersatz von rund 20.000 Euro zu zahlen.

Denn bei einem Unfall zwischen einem Pkw und einem knapp vier Monate alten, angeleinten Hund verwirkliche sich keine typische Tiergefahr. Ein Mitverschulden des Halters sei damit ausgeschlossen. Zudem sei eine Physiotherapie bei der Fraktur der linken Vorderpfote des noch im Wachstum befindlichen Hundes medizinisch notwendig gewesen, so das Gericht.

Was war geschehen?

Bei dem o. g. Unfall wurde der Hund an seiner linken Vorderpfote verletzt. Das LG vernahm Zeugen zum Unfallhergang auf dem Privatgelände. Auch hörte es einen Gutachter zur Unfallbedingtheit der Verletzungen des Hundes und zur Angemessenheit der geltend gemachten Behandlungskosten an. Ein Angestellter des Besitzers des zum Unfallzeitpunkt knapp vier Monate alten Rhodesian Ridgeback Rüden, der auf dem Gelände als Wachhundeingesetzt werden sollte, hatte den Hund am Tag des Unfalls an der Leine auf dem Privat­gelände des Gewerbeparks spazieren geführt (Geschwindigkeitsbegrenzung 10 km/h). Als der Beklagte sich in seinem Pkw mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 20 km/h näherte, erfasste er den Hund mit seinem Pkw an der linken Vorderpfote.

Schadensersatz, denn Hund muss nach Unfall behandelt werden

Zur Überzeugung des Gerichts hat sich die Betriebsgefahr des Pkw verwirklicht. Hinzu komme das Verschulden des Fahrers durch die überhöhte Geschwindigkeit. Ein Mitverschulden des Hundehalters bzw. seines Angestellten – etwa durch die Verwirklichung der sogenannten Tier­gefahr – schloss das Gericht vor diesem Hintergrund aus.

Weiter folgte das LG den Ausführungen des Gutachters. Dieser bewertete die Verletzungen des Hundes als mit dem Autounfall kompatibel und hielt die Behandlungskosten für angemessen. Insbesondere die Physiotherapie sei notwendig gewesen, da der junge Hund sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Wachstum befunden habe. Die Beklagten haften auch für zukünftige Verletzungsfolgen, da diese laut Gutachten nicht ausgeschlossen werden können. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle | LG München I, Urteil vom 15.9.2020, 20 O 5615/18, PM 3/21 vom 26.1.2021

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