Testamentsvollstrecker begeht mit Grabbeigabe keine grobe Pflichtverletzung. Eine Grabbeigabe (Goldkette und Eheringe) durch den Testamentsvollstrecker ist auch bei einer Auswirkung auf ein Vermächtnis nicht grob pflichtwidrig. So sieht es das Oberlandesge­richt (OLG) Frankfurt am Main.

Testamentsvollstrecker kam Wunsch der Erblasserin nach

Die Erblasserin errichtete mit ihrem verstorbenen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament. Sie setzten unter anderem ihre gemeinsamen Kinder, die Beteiligten zu 1) bis 3), als Erben zu gleichen Teilen ein und vermachten der Beteiligten zu 3) vorab den Schmuck der Erblasserin. Später ordnete die Erblasserin in einer notariellen Ergänzung Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zu 2) zum Testamentsvollstrecker. Der Beteiligte zu 2) legte der Erblasserin – seiner Behauptung zufolge auf deren Wunsch – die Eheringe der Erblasserin und ihres Ehemannes an einer Goldkette mit ins Grab, obwohl sich die Beteiligten zu 1) und zu 3) mit der Grabbeigabe der Goldkette zuvor nicht einverstanden erklärt hatten. Dies veranlasste den Beteiligten zu 1), die Entlassung des Beteiligten zu 2) aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Das Nachlassgericht hat den Antrag nach Verneh­mung verschiedener Zeugen zurückgewiesen.

So sah es das Oberlandesgericht

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Ein Testamentsvollstre­cker begeht keine grobe Pflichtverletzung, sofern er die Eheringe und eine Kette der Erblasse­ rin auf deren Wunsch ihr mit ins Grab legt, auch wenn er dadurch einem angeordneten Vermächtnis teilweise nicht nachkommen kann. Das OLG hat die Beschwerde einer Tochter der Erblasserin zurückgewiesen. Zu Recht habe das Amtsgericht (AG) eine als grob zu wertende Pflichtverletzung des Testa­mentsvollstreckers verneint. Es fehle bereits an dem Nachweis einer Pflichtverletzung. Der Beteiligte zu 1) habe nicht nachweisen können, dass die Grabbeilage nicht auf Wunsch der Erb­lasserin erfolgt sei. Die Erblasserin sei nicht gehindert gewesen, noch zu ihren Lebzeiten einer Vertrauensperson den rechtsverbindlichen Auftrag zu erteilen, die Goldkette nebst den Ehe­ ringen nach ihrem Tod als Grabbeigabe zu verwenden. Dieser insoweit als gegeben zu unter­ stellende geäußerte Wunsch der Erblasserin sei als – wirksamer – Auftrag zu deren Lebzeiten an den Beteiligten zu 2) zu verstehen. Diesen Auftrag hätten allenfalls alle drei Erben widerru­fen können. Dies sei nicht geschehen.

Es lag eine Pflichtenkollision vor

Die aus dem Vermächtnis einerseits und dem Auftrag der Erblasserin andererseits resultierende Pflichtenkollision habe der Testamentsvollstrecker zugunsten einer Grabbeigabe entscheiden können, ohne dass dies als objektiv pflichtwidriger Verstoß gegen die Pflichten als Testaments­vollstrecker zu werten ist. Darüber hinaus sei selbst eine unterstellte Pflichtverletzung des Tes­tamentsvollstreckers nicht schwerwiegend. Quelle | OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.12.2023, 21 W 120/23, PM 77/23

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