Grenzen des Einsatzes einer Unterhaltsabfindung für Prozesskosten

Eine Unterhaltsabfindung, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, kann nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 i.v.m. § 115 Abs 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzenden Vermögen angesehen werden. Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei der Berechnung nach § 115 Abs 2 ZPO eini ausreichendes Einkommen ergibt, kann dann eine Ratenzahlung bei der Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen.

OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.1.2014 2WF 271/13

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