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Grenzen des Einsatzes einer Unterhaltsabfindung für Prozesskosten

Eine Unterhaltsabfindung, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, kann nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 i.v.m. § 115 Abs 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzenden Vermögen angesehen werden. Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen.

13. Mai 2014
Tag
Familienrecht