Fahrerlaubnisentzug bei Unfallflucht und bedeutendem Schaden: welche Grenzen gelten?
Ein Fahrerlaubnisentzug wird bei Unfallflucht angeordnet, wenn ein bedeutender Schaden entstanden ist. Die Rechtsprechung geht seit 2002 von einer Grenze, ab wann ein bedeutender Schaden vorliegt von 1300,-€ aus.
Da diese Grenze alt ist, gehen die Instanzgerichte dazu über auch bei höheren Schäden noch nicht von einem bedeutendem Schaden auszugehen und die Fahrerlaubnis nicht gemäß § 68 StGB zu entziehen.
Im vorliegenden Fall hat das AG Tiergarten bei einem Schaden von 1400,- € von dem Fahrerlaubnisentzug abgesehen. Das Landgericht Landshut hat im Jahr 2013 auch bei 2.500,-€ Schaden noch keinen bedeutenden Wert angenommen.
Quelle: AG Berlin-Tiergarten, Beschluss 15.5.2015, 288 Gs 48/15, (288 Gs) 3014 Js 2061/15 (48/15)
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