Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten. Eine in einer letztwilligen Verfügung, z. B. einem Testament, enthaltene Auflage des Erb­lassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs. Grabpflegekosten sind daher keine Nachlassverbindlichkeiten, sagt der Bundesgerichtshof (BGH). Grundsätzlich trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hiervon erfasst werden aber nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst, der seinen Abschluss mit der Errichtung einer zur Dauereinrichtung bestimmten und geeigneten Grab­stätte findet. Quelle | BGH, Urteil vom 26.5.2021, IV ZR 174/20

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