Geblitzt? Es bleibt teuer! Trotz Fehler bei der Reform der Straßenverkehrsordnung bleiben Bußgelder für zu schnelles Fahren zulässig. So entschied es jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken.

Zu schnell gefahren, geblitzt und Bußgeld erhalten

Ein Amtsgericht hat einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Er war im September 2019 u. a. auf einer Autobahn nach Toleranzabzug mit 28 km/h zu schnell unterwegs und wurde geblitzt. Erlaubt waren dort 100 km/h.

Reform der Straßenverkehrsordnung wegen Zitierfehlers außer Kraft?

Der Betroffene machte beim OLG daraufhin geltend, die im Jahr 2020 geänderte Straßen­verkehrsordnung sei wegen eines Zitierfehlers des Verordnungsgebers nicht in Kraft getreten. Das Gericht müsse bei der Beurteilung einer Ordnungswidrigkeit berücksichtigen, ob ein vorher verbotenes Verhalten inzwischen nicht mehr oder milder zu bestrafen ist. Deshalb wirke sich der Fehler bei der Straßenverkehrsordnungs­-Reform auch zu seinen Gunsten aus, wenn die Geschwindigkeitsübertretung schon vor der Gesetzesänderung begangen wurde. Weil es aus seiner Sicht keine gültige Bußgeldregelung mehr gebe, müsse er das Bußgeld nicht zahlen.

OLG: Bisheriger Bußgeldkatalog gilt weiterhin

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zur Klärung dieser Frage zwar zugelassen. Es hält aber am Bußgeld fest. Der Betroffene habe zwar Recht, dass ein milderes Gesetz auch auf zurück­liegende Taten anzuwenden sei. Es stimme auch, dass bei der Reform der Straßenverkehrs­ordnung das sog. Zitiergebot nicht ausreichend beachtet wurde. Deshalb seien die 2020 geänderten und im Bereich der Fahrverbote verschärften Regeln im Straßenverkehr nicht in Kraft getreten. Das OLG hat aber entschieden, dass damit weder die Straßenverkehrsordnung noch der Bußgeldkatalog hinfällig werden. Stattdessen gelten die bisherigen Regelungen weiter, nach denen auch der Beschwerdeführer verurteilt worden war.

Neuer Bußgeldkatalog tritt demnächst in Kraft

Demnächst werden sich die Bußgelder bei Verstößen gegen die Straßen­verkehrsordnung empfindlich erhöhen, wenn ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft tritt. Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5.11.2020, 1 OWi 2 Ss Rs 124/20

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