Vaterschaftsanfechtung: leiblicher Vater kam zu spät, Frist zur Vaterschaftsanfechtung war abgelaufen. Wann erhält der mutmaßliche (leibliche) Vater die für den Beginn der Frist zur Vaterschaftsanfechtung entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat jetzt entschieden: Er erhält sie bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat.
Der leibliche Vater hatte die Vaterschaft bis zur Einleitung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nicht anerkannt. Nun verlangte er vergeblich, dass seine Vaterschaft festgestellt wird. Zur Anfechtung der Vaterschaft war er hier zwar berechtigt. Aber die zweijährige Anfechtungsfrist war schon abgelaufen. Dieser Umstand stand einer gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft entgegen.
Maßgeblich für den Fristbeginn, so das OLG, ist der Zeitpunkt, zu dem der biologische Vater von den Umständen erfährt, die gegen die (rechtliche) Vaterschaft des Ehemanns der Mutter sprechen. Hier hätten sich Zweifel an dessen Vaterschaft schon zum Zeitpunkt der Geburt ergeben müssen. Damit war die zweijährige Anfechtungsfrist bereits abgelaufen.
Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 25.2.2020, 12 UF 12/18
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