Unfallkosten: Geschädigter darf trotz Reparatur eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten wählen

Wer trotz durchgeführter Reparatur eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten angibt, muss die tatsächlich auf­ gewendeten Reparaturkosten nicht gegenüber dem Versicherer offenlegen. Das bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München.

Der Geschädigte hat die Wahl, wie die Reparaturkosten abgerechnet werden

Der Versicherer hatte eine „Fantasiezahl“ (5.000 Euro statt rund 9.400 Euro laut Sach­verständigengutachten) in den Raum gestellt und entsprechend abgerechnet. So wollte er den Geschädigten dazu zwingen, die aufgewendeten Kosten offenzulegen. Das ist ihm nicht gelungen. Denn müsste der Versicherer lediglich irgendeinen Betrag in den Raum stellen, um den Kläger im praktischen Ergebnis zur Vorlage der Reparaturkostenrechnung zu zwingen, sei dies mit der Wahlmöglichkeit des Geschädigten zwischen einer Abrechnung auf der Grundlage tatsächlicher oder fiktiver Reparaturkosten unvereinbar, so das OLG.

Quelle | OLG München, Urteil vom 17.12.2020, 24 U 4397/20

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