Fahrverbot auch bei einfachem Rotlichtverstoß möglich

Bei Veruteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen „einfachen“ Rotlichtverstoß sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstandes zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grds. von einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet. Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene, wie im vorliegenden Fall bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsverstößen aufgefallen ist. OLG Bambert, Beschluss vom 6.3.2014, 3 Ss OWi 228/14

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