Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, auch wenn Nutzung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist? Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden.

Erbschaftsteuerbefreiung normalerweise erst nach 10-jähriger Haltefrist

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht (FG) erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

Es sei denn, ein zwingender Grund verhindert die Eigennutzung

Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert. „Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das FG muss deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen prüfen. QUELLE | BFH, Urteil vom 1.12.21, II R 18/20, PM 28/22 vom 7.7.2022

Wann gilt die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim?

Es gibt vieles zu beachten, wenn Sie das Familienheim erben. Wir beraten Sie gerne kompetent und ausführlich, wenn Sie mehr über eine eventuelle Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim erfahren möchten. Wir helfen Ihnen auch in komplizierten Erbrechts- und Familienrechtsangelegenheiten weiter. Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit den erfahrenen Fachanwältinnen für Familienrecht und Spezialistinnen für Erbrecht. Vereinbaren Sie jetzt einfach einen zeitnahen Beratungstermin!