Erbrechtsklage Familiensammlung: OLG Nürnberg stoppt Zerschlagung. Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg bestätigte die Vorinstanz: Der kulturelle und familiäre Wert einer Sammlung aus Gemälden und historischen Gegenständen ist höher zu bewerten als das Interesse einzelner Familienmitglieder an einer Verwertung. Damit scheiterte eine Erbrechtsklage auf Auflösung der Familiensammlung.
Hintergrund der Erbrechtsklage Familiensammlung
Die Nachfahren einer Nürnberger Patrizierfamilie stritten in einem Zivilprozess um den Erhalt ihrer historischen Sammlung. Diese umfasst Gemälde und Gegenstände, die über Jahrzehnte als ungeteiltes Familienvermögen weitergegeben wurden.
Ein Teil der Erben forderte den Pfandverkauf der Sammlung, um die Erbengemeinschaft aufzulösen. Die beklagten Familienmitglieder verwiesen jedoch auf ein im Jahr 1936 geschlossenes Familienstatut mit einem dauerhaften Teilungsverbot. Die Kläger hielten dieses für nichtig, da es u. a. eine Erbfolge ausschließlich über männliche Nachkommen vorsah.
Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth
Das Landgericht wies die Erbrechtsklage zunächst ab. Es stellte fest, dass die Aufhebung des Familienvertrags nicht belegt sei und das Teilungsverbot weiterhin Bestand habe. Innerfamiliäre Differenzen reichten nicht als wichtiger Grund, die Gemeinschaft aufzuheben.
OLG Nürnberg bestätigt: Familiensammlung bleibt ungeteilt
In der Berufung bestätigte das OLG Nürnberg diese Entscheidung. Zwar erklärte es die Regelung zur Bevorzugung männlicher Nachkommen für nichtig. Dies änderte jedoch nichts an der Wirksamkeit des Teilungsverbots.
Das Gericht betonte, dass sowohl das familiäre als auch das öffentliche Interesse am Erhalt der Sammlung als Kulturgut schwerer wiegt als das Verwertungsinteresse einzelner Erben. Die Erbrechtsklage auf Zerschlagung der Familiensammlung blieb daher erfolglos.
Fazit zur Erbrechtsklage Familiensammlung
Das Urteil verdeutlicht: Bei einer Erbrechtsklage um Kulturgüter oder Familiensammlungen kann das Interesse am Erhalt des Gesamtbestands höher wiegen als wirtschaftliche Interessen einzelner Erben. Ein dauerhaftes Teilungsverbot kann wirksam sein – selbst wenn Teile des ursprünglichen Familienvertrags nichtig sind.
Quelle | OLG Nürnberg, Urteil vom 28.2.2025, 1 U 2451/23 Erb, PM 12/25
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