Betreuer benötigt keine betreuungsgerichtliche Genehmigung für eine Corona-Schutzimpfung.
Das Amtsgericht (AG) Osnabrück weist darauf hin, dass ein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter grundsätzlich keine betreuungsgerichtliche Genehmigung benötigt, wenn er für den Betroffenen die Einwilligung zur Corona-Impfung erteilt.
Beachten Sie Ausnahmen!
Eine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit dürfte anzunehmen sein, wenn eine ärztliche Einschätzung vorliegt, wonach wegen des gegenwärtigen Gesundheitszustandes des Betreuten für ihn Gefahren von einer Impfung ausgehen. Die Ablehnung einer ärztlich empfohlenen Impfung kann dagegen genehmigungsbedürftig sein, wenn die betreute Person durch die Nichtimpfung erheblichen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt wird.
Quelle | AG Osnabrück, PM Nr. 26/2020 vom 22.12.2020
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