Fahrerlaubnisrecht: Bei Epilepsie kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.Kann ein an Epilepsie erkrankter Inhaber einer Fahrerlaubnis nicht darlegen, dass er über einen Mindestzeitraum anfallsfrei gewesen ist, ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines Mannes, der nach einer epilepsiechirurgischen Operation zunächst anfallsfrei war. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis erteilt. Nachdem er in anderem Zusammenhang gegenüber dem Gesundheitsamt angegeben hatte, wieder etwa einmal im Monat einen Krampfanfall zu erleiden, forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde auf, ein fachärztliches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Als ein solches nicht vorgelegt wurde, entzog die Behörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Dabei ordnete sie den sofortigen Vollzug an. Mit einem gerichtlichen Eilantrag legte der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der er eine mehrjährige Anfallsfreiheit ohne Medikation geschildert hatte. Der Antragsteller machte außerdem geltend, dass der Erhalt eines Arbeitsplatzes regelmäßig an einer fehlenden Fahrerlaubnis scheitere.
Das VG lehnte den Eilantrag ab. Eine Fahrerlaubnis sei zwingend und ohne Berücksichtigung privater Nachteile zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweise. Nach der einschlägigen Regelung in der Fahrerlaubnisverordnung könne bei einer Epilepsie eine Eignung hinsichtlich der Führerscheinklassen für PKW und Krafträder nur ausnahmsweise angenommen werden, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallswiederholungen bestehe, z.B. der Betroffene ein Jahr anfallsfrei sei. Bei dem Antragsteller könne nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit von einem mindestens einjährigen anfallsfreien Zeitraum ausgegangen werden. Die bekannt gewordenen ärztlichen Stellungnahmen enthielten widersprüchliche Angaben des Antragstellers zu einer Anfallsfreiheit; aussagekräftige ärztliche Begleiterkenntnisse zum Krankheitsverlauf lägen nicht vor. Deshalb habe auch das schließlich doch noch eingereichte Facharztgutachten dem Antragsteller die Kraftfahreignung abgesprochen.
Quelle | VG Mainz, Beschluss vom 22.11.2019, 3 L 1067/19.MZ
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