Aufsichtspflicht verletzt? Haften die Eltern, wenn ein dreijähriges Kind von einem Pferd getreten wird?
Beim Besuch eines Reitturniers müssen Eltern ihr drei Jahre altes Kleinkind beaufsichtigen. Sie dürfen es nicht aus dem Blick lassen und ggf. sofort an die Hand nehmen. Erst ab einem Alter von vier Jahren gibt es einen Freiraum. Dabei ist aber eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen erforderlich. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall, in dem ein kleines Kind in einen Pferdetransporter geklettert und vom Huf eines Pferdes am Kopf getroffen worden war.
Eltern haften stets bei grober Fahrlässigkeit
Der BGH: Eltern müssen bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber zwar nur für die Sorgfalt einstehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Für grobe Fahrlässigkeit haften sie aber stets. Der Umfang der Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter. Die Grenze richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern.
Bei einem Reitturnier darf Kindern ohne ausreichendes Gefahren und Verantwortungsbewusstsein kein Freiraum gewährt werden, der es ihnen ermöglicht, in einen Pferdetransporter oder -anhänger von Turnierteilnehmern zu gelangen. Klettert ein nicht beaufsichtigtes drei jähriges Kind in einen Pferdetransporter und wird dort von einem Pferd getreten, haften Eltern und Pferdehalter als Gesamtschuldner, d.h. gemeinsam. Im Innenverhältnis, also zwischen Eltern und Pferdehalter, hafteten die Eltern in diesem Fall allein. Denn die Pferdehalter durften sich auf eine hinreichende Beaufsichtigung von Kindern verlassen.
Quelle | BGH, Urteil vom 19.1.2021, VI ZR 210/18
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