Für eine Abstammungsklage ist keine Kostenübernahmeerklärung des Vaters nötig. Der Vater als Antragsteller kann, um die leibliche Abstammung eines Kindes klären zu lassen, verlangen, dass die Mutter (als Antragsgegnerin) in eine genetische Abstammungs­untersuchung einwilligt und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten geneti­schen Probe duldet. Dieser Anspruch ist bewusst niederschwellig ausgestaltet. Einzige ausdrückliche beschrän­kende Voraussetzung ist die Probeentnahme nach den anerkannten Grundsätzen der Wissen­schaft. Im Übrigen ist der Anspruch an keine weiteren besonderen Voraussetzungen gebunden. Daraus hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht gefolgert: Zwar ist die Durch­führung der Abstammungsbegutachtung durch den Vater auf eigene Kosten zu veranlassen. Die vorherige Erklärung des Vaters zur Bereitschaft der Kostenübernahme ist jedoch keine Anspruchsvoraussetzung. Eine Berechtigung der Mutter, ihre Mitwirkung von einer vorherigen Kostenübernahme­erklärung des Vaters abhängig zu machen, bestand mithin nicht. Diese Einwilligung kann indes – anders als grundsätzlich in Statussachen – nicht nur durch ein gerichtliches Verfahren, sondern auch durch die Erteilung der erforderlichen Zustimmungen der Beteiligten außerhalb des gerichtlichen Ersetzungsverfahrens erlangt werden. Die Antragstellerin hätte damit das vorliegende Gerichtsverfahren durch Erteilung der außergerichtlich geforderten Zustimmung vermeiden können. Den Erhalt eines außergerichtlichen Aufforderungsschreibens der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gerade nicht (substanziiert) in Abrede gestellt. Daher ist es gerechtfertigt, der Antragsgegnerin mangels Erfolgsaussichten bzw. unter Mutwilligkeitsaspekten die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu versagen. Quelle | Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 3.9.2020, 9 WF 202/20

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