Ehescheidung: Keine Zuweisung nur eines Teils der Wohnung möglich. Trennen sich die Eheleute, kann es ein Wohnungszuweisungsverfahren geben. Hier fragt es sich, ob sich dieses auch auf einen Teil der Wohnung beschränken kann. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg nun verneint.
Ehefrau wollte Teil der Wohnung zugewiesen bekommen
Die Eheleute waren rechtskräftig geschieden. Die Ehewohnung war dem Mann und den gemeinsamen Kindern zeitlich befristet zugewiesen worden. Grund: Es hatte von der Frau ausgehende körperliche Auseinandersetzungen in Gegenwart der Kinder gegeben. Die Frau wollte nun, dass ihr ein Teil der Wohnung zugewiesen und die Mitbenutzung eines weiteren Teils dieser Wohnung eingeräumt wird.
Keine Rechtsgrundlage für Teilzuweisung
Das OLG: Eine Rechtsgrundlage dafür, der Frau einen Teil der Wohnung zuzuweisen und ihr die Mitbenutzung der weiteren Räume einzuräumen, gibt es nicht. Ein Ehegatte kann nur verlangen, dass der andere ihm die Wohnung anlässlich der Scheidung überlässt, wenn er in stärkerem Maße darauf angewiesen ist, diese unter Beachtung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten zu nutzen oder wenn es aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht, ihm diese zu überlassen. Ziel ist, die Wohnung vollständig überlassen zu bekommen. Das geltende Recht sieht es nicht vor, die Wohnung zu teilen.
Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.6.22, 13 UF 49/22, Abruf-Nr. 232374
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