Sind Kosten für Stellungnahme des Sachverständigen zum Prüfbericht erstattungsfähig?

wer zahlt für Stellungnahme des Sachverständigen zum Prüfbericht

Verwandte Themen

Wer zahlt für Stellungnahme des Sachverständigen zum Prüfbericht? Sind Kosten für eine Stellungnahme des Sachverständigen zum Prüfbericht erstattungsfähig? Ja, entschied das Landgericht (LG) Potsdam. Greift der Versicherer mit einem Prüfbericht Positionen der Reparaturrechnung an, darf der Geschädigte den ursprünglich tätig gewesenen Gutachter mit einer Stellungnahme beauftragen. Die Kosten dafür muss der Schädiger ersetzen. So sah es das Landgericht Potsdam. 

Inhalt des Prüfberichts

Zu berücksichtigen sei nämlich, dass sich der Prüfbericht nicht mit dem ursprünglichen Gutachten des Gutachters auseinandersetzt. Er befasst sich vielmehr mit der Reparaturkostenrechnung. Darüber hinaus formuliert er Einwendungen gegen. Damit werden Streitpunkte aufgeworfen, mit denen sich das Gutachten – aus Laiensicht – noch gar nicht befassen konnte und zu denen es daher auch keine Aussage trifft.

„Waffengleichheit“ soll gewahrt werden

Ob die Einwendungen im Prüfbericht berechtigt sind oder nicht, könne der Geschädigte als Laie nicht eigenständig beurteilen. Das OLG: Um die Waffengleichheit zu wahren, sei es als gerechtfertigt anzusehen, eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme einzuholen.

Quelle | LG Potsdam, Beschluss vom 17.6.2024, 6 S 8/24

Möchten Sie rechtlich prüfen lassen, ob auch Ihre Kosten für eine Stellungnahme des Sachverständigen zum Prüfbericht erstattungsfähig sind?

Dann sollten Sie jetzt mit uns sprechen. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz im Verkehrsrecht zur Seite. Vereinbaren Sie mit unserer Fachanwältin für Verkehrsrecht Ulrike Silbermann einen Termin zur Erstberatung.

Advocatae Kanzlei Berlin – wir setzen uns für Ihre Interessen ein.