Wer den gemeinschaftlichen Erbschein bestellt, muss ihn auch bezahlen

„Wer die Musik bestellt, muss auch bezahlen.“ Auf diese Formel ließe sich ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringen. Denn das gilt auch bei der Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins.

Tochter beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein – gegen Wille der Miterben

Nach dem Tod des Erblassers, der Eigentümer eines Grundstücks war, trat gesetzliche Erbfolge ein. Erben waren die Ehefrau sowie die Kinder des Erblassers. Eine Tochter beantragte – offen­bar gegen den Willen der übrigen Miterben – einen Erbschein, der auch erteilt wurde. Auf Basis dieses Erbscheins wurde das Grundbuch berichtigt. Das Nachlass­gericht stellte der Tochter für die Erteilung des Erbscheins Kosten von gut 1.800 Euro in Rechnung. Die Tochter beglich die Rechnung zwar. Sie forderte aber von den übrigen Miterben, die Kosten anteilig zu erstatten. Diese weigerten sich. Zu Recht, wie jetzt der BGH entschied.

Der Antragsteller eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist alleiniger Kostenschuldner

Ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich besteht nicht, da im Verhältnis zur Gerichtskasse keine Gesamtschuld der Parteien besteht. Kostenschuldner ist allein der Antragsteller. Ein Anspruch aus „gemeinschaftlicher Verwaltung des Nachlasses“ scheitert bereits daran, dass die Tochter keine Einigung der Miterben über die Beantragung eines Erbscheins dargelegt ha­be.

Ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag schied ebenfalls aus, da sie den gemeinschaftlichen Erbschein gegen den Willen der übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft beantragt hatte.

Grundbuchberichtigung nicht zwingend erforderlich

Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche wurden verneint. Es fehle bereits an einer heraus­zugebenden Bereicherung. Die übrigen Miterben hätten durch die Beantragung des Erbscheins keine Aufwendungen erspart, die ihnen ansonsten zwingend ebenfalls entstanden wären. Die Miterbenstellung ergibt sich bereits aus dem Gesetz und setzt keinen Antrag auf einen Erbschein voraus. Auch zu der anschließenden Grundbuchberichtigung – für die zwingend ein Erbschein erforderlich ist – sei die Erbengemeinschaft bereits kurz nach dem Erbfall nicht aufgrund grundbuchrechtlicher Vorgaben verpflichtet gewesen.

Quelle | BGH, Urteil vom 7.10.2020, IV ZR 69/20

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