Eine Regelung im Sorgerecht
Das OLG Karlsruhe führt in seiner Entscheidung aus, dass rechtsystematisch ein Wechselmodell eine Regelung im Sorgerecht darstellt und nicht dem Umgangsrecht zuzuordnen ist. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht, hat sich nicht auf einen Umgang bis zum Wechselmodell oder darüber hinaus einlassen muss.
Ein Wechselmodell kann zudem nur dann angeordnet werden, wenn die Eltern ein hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft zeigen. Gegen den Willen eines Elternteils ist das Wechselmodell nicht durchsetzbar, so sieht das auch das Kammergericht, FamRZ 2014, 2013 in Berlin.
Im zu entscheidenden Fall hat der Kindesvater im Verfahren um das Aufenthaltsbestimmungsrecht verloren und dann im Umgangsverfahren versucht, einen Umgang von über der Hälfte der Tage im Monat zu erreichen. Dies ist an den rechtlichen Bedenken des OLG Karlsruhe gescheitert.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.5.2005, FamRZ 2015, 1736
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