Wanddrucker im Handwerk: Kein Meisterzwang bei automatisiertem Druckverfahren. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat entschieden, dass der gewerbliche Einsatz eines vollautomatischen Wanddruckers kein zulassungspflichtiges Maler- und Lackiererhandwerk im Sinne der Handwerksordnung darstellt. Damit unterliegt die Nutzung solcher Drucker nicht dem sogenannten Meisterzwang.

Wanddrucker im Handwerk: Kein Fachkundenachweis erforderlich

Im Streitfall stellte die Antragstellerin Wanddrucker her, mit denen programmierte Motive großflächig auf vertikale Flächen aufgetragen werden können. Die Handwerkskammer Berlin hatte einer Kundin mitgeteilt, dass die Nutzung des Geräts dem zulassungspflichtigen Malerhandwerk zuzuordnen sei. Die Folge: Die Kundin sah sich außerstande, weitere Aufträge mit dem Gerät auszuführen, da sie weder über einen Fachkundenachweis noch über eine Eintragung in die Handwerksrolle verfügte.

Die Antragstellerin wandte sich in einem Eilverfahren gegen diese Einschätzung und verlangte einen Widerruf der Auskunft. Sie begründete ihren Antrag damit, dass ihr erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden, da der Großteil ihrer Kunden nicht zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks berechtigt sei.

VG Berlin: Wanddrucker kein zulassungspflichtiges Handwerk

Das Verwaltungsgericht Berlin gab der Antragstellerin Recht. Es entschied, dass die Nutzung eines Wanddruckers keine tätigkeitstypischen Merkmale eines zulassungspflichtigen Maler- und Lackiererhandwerks aufweist. Das Auftragen der Farbe auf die Wand erfolgt nicht handwerklich, sondern automatisiert. Die händischen Anteile der Arbeit beschränken sich auf die Vorbereitung des Drucks und die Bedienung des Geräts.

Laut Gericht erfordert die Bedienung des Wanddruckers keine tiefgehenden Fachkenntnisse. Eine zweitägige Schulung genüge laut Angaben der Antragstellerin, um qualitativ hochwertige Ergebnisse zu erzielen. Auch seien Farbmanagement und Motivvorbereitung keine zentralen handwerklichen Tätigkeiten, die eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich machen würden.

Keine Eintragungspflicht für automatisierte Wandgestaltung

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Anbieter automatisierter Gestaltungstechnologien: Solange die Ausführung der Arbeiten maschinell erfolgt und keine typischen handwerklichen Kernleistungen manuell erbracht werden, greift die Handwerksordnung nicht ein. Damit besteht keine Pflicht zur Meisterqualifikation, und Unternehmen können ihre Leistungen auch ohne Eintrag in die Handwerksrolle anbieten. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle | VG Berlin, Beschluss vom 19.2.2025, VG 4 L 847/24, PM vom 24.2.2025

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