Verhüllungsverbot im Auto: Kein Gesichtsschleier am Steuer erlaubt. Eine muslimische Frau ist mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin gescheitert. Sie wollte eine Ausnahmegenehmigung erwirken, um trotz Verhüllungsverbot im Auto mit Gesichtsschleier fahren zu dürfen.

Verhüllungsverbot im Auto: Was ist erlaubt?

Laut Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 4 StVO) dürfen Autofahrerinnen und Autofahrer ihr Gesicht während der Fahrt nicht so verhüllen oder verdecken, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Das sogenannte Verhüllungsverbot im Auto dient der Identifizierbarkeit der Fahrenden – insbesondere bei automatisierten Verkehrskontrollen oder Verkehrsverstößen.

Die Klägerin berief sich auf ihre Religionsfreiheit. Sie sei nach ihrem muslimischen Glauben verpflichtet, sich außerhalb ihrer Wohnung vollständig zu verschleiern. Auch im Auto fühle sie sich fremden Blicken ausgesetzt. Daher forderte sie, mit einem Niqab – einem Gesichtsschleier, der nur die Augenpartie freilässt – ein Fahrzeug führen zu dürfen.

Gericht lehnt Ausnahme vom Verhüllungsverbot im Auto ab

Das Land Berlin hatte den Antrag auf Ausnahmegenehmigung abgelehnt. Dagegen klagte die Frau – ohne Erfolg. Das VG Berlin wies die Klage ab. Das Gericht sah keine Möglichkeit, das gesetzlich festgelegte Verhüllungsverbot im Auto durch eine Einzelfallregelung auszuhebeln. Das Gericht betonte, dass die Religionsfreiheit zwar ein hohes Gut sei, jedoch im Straßenverkehr gegen andere Verfassungsgüter abzuwägen sei.

Die Pflicht zur Sichtbarkeit und Identifizierbarkeit aller Kraftfahrzeugführer diene nicht nur der Rechtsdurchsetzung, sondern auch dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter.

QR-Code auf Schleier ist keine Alternative zum Verhüllungsverbot im Auto

Die Klägerin hatte argumentiert, ein eindeutiger QR-Code auf dem Niqab könne ihre Identität sicherstellen. Das VG Berlin hielt diesen Vorschlag für unzureichend. Denn der QR-Code könne nicht zweifelsfrei belegen, dass die Person unter dem Schleier tatsächlich die registrierte Fahrzeugführerin sei. Auch eine Fahrtenbuchauflage sei kein gleichwertiges Mittel. Diese könne nur gegenüber dem Fahrzeughalter angeordnet werden – nicht gegenüber jeder einzelnen fahrzeugführenden Person.

Fazit: Gesichtsschleier am Steuer nicht erlaubt

Das Urteil verdeutlicht: Das Verhüllungsverbot im Auto bleibt auch bei religiöser Vollverschleierung bestehen. Wer ein Kraftfahrzeug führen will, muss das Gesicht so zeigen, dass eine eindeutige Identifikation möglich ist.

Quelle: VG Berlin, Urteil vom 27.1.2025, VG 11 K 61/24, PM 5/25

Verhüllungsverbot im Auto: Rechtslage prüfen lassen

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