Vaterschaftsanfechtung wegen Hautfarbe: OLG Celle urteilt zugunsten des Vaters. Kann die Hautfarbe eines Kindes als Beweis für eine fehlende biologische Vaterschaft dienen? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem aktuellen Fall entschieden: Allein die Hautfarbe eines Kindes rechtfertigt keine voreilige Vaterschaftsanfechtung – denn die genetische Vererbung von Hauttönen ist komplexer, als es auf den ersten Blick scheint.
Fall: Zweifel wegen identischer Hautfarbe
Ein „weißer“ Vater zweifelte an der biologischen Abstammung seiner zwei Kinder, da deren Hautfarbe identisch mit der „schwarzen“ Mutter war. Sie seien nicht heller, wie er es erwartet hätte. Er wollte daher die Vaterschaft anfechten und beantragte Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht (AG) wies den Antrag zurück. Die Begründung: Die Hautfarbe sei bereits bei der Geburt sichtbar gewesen – die zweijährige Frist für die Anfechtung sei damit verstrichen.
DNA-Gutachten bestätigt Zweifel
Der Vater ließ daraufhin ein Abstammungsgutachten erstellen. Ergebnis: Er war nicht der leibliche Vater. Dennoch blieb die rechtliche Hürde: Galt seine Anfechtung als verspätet?
Entscheidung des OLG: Hautfarbe ist kein eindeutiges Indiz
Das OLG Celle stellte klar: Die Hautfarbe allein begründet keinen ausreichenden Anfangsverdacht. Denn mehrere Gene beeinflussen die Hautfarbe – sogar bei Zwillingen können Unterschiede auftreten. Es liege keine „Offenkundigkeit“ vor, die den Beginn der Anfechtungsfrist rechtfertigt. Die Frist beginnt somit erst mit einem objektiven Verdachtsmoment, wie einem Abstammungsgutachten. Das Gericht gewährte dem Vater nachträglich die Verfahrenskostenhilfe.
Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2024, 21 WF 178/23
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