Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei mit Samenspende gezeugtem Kind ohne rechtlichen Vater? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat heute in drei Berufungsverfahren entschieden, dass eine alleinerziehende Mutter für ihr Kind, das unter Verwendung einer offiziellen Samenspende nach dem Samenspenderregistergesetz gezeugt worden ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat.
Verwaltungsgericht: Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren
Die Klägerinnen hatten sich mit ihren Berufungsverfahren gegen Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) gewandt. Dieses hatte entschieden, Unterhaltsvorschuss sei nicht zu gewähren, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspreche, die öffentliche Unterhaltsleistung in erster Linie als Vorschuss zu zahlen und von dem säumigen zum Barunterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurückzufordern.
OVG bestätigt Auffassung
Dieser Würdigung ist das OVG gefolgt. Zwar habe das Kind nach dem Samenspenderregistergeetz einen Anspruch darauf, zu erfahren, wer sein biologischer Vater sei. Ein Rückgriff der Unterhaltsvorschussstelle auf den anderen Elternteil sei aber von vornherein aussichtslos, weil die mit dem Samenspenderregistergesetz (SaRegG) am 1.7.2018 in Kraft getretene einschlägige Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (hier: § 1600d Abs. 4 BGB) es ausschließe, dass der offizielle Samenspender als rechtlicher Vater festgestellt werde.
Quelle | OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10.8.2023, OVG 6 B 15/22, OVG 6 B 16/22, OVG 6 B 17/22, PM 19/23
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