Unterhalt und Arbeit bei Schule und Studium

Ausbildungsunterhalt besteht nur, wenn die Ausbildung zügig und planvoll betrieben wird. Dies ist nur der Fall, wenn nicht mehr als 20 Stunden nebenher gearbeitet wird. Das Kammergericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der unterhaltsbedürftige Jugendliche das Abitur machen wollte und nebenher noch arbeiten wollte, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Neben der Schule und dem Studium kann nicht mehr als 20 Stunden gearbeitet werden, ansonsten fehlt es an einer planvoll betriebenen Ausbildung, weil sonst nicht gewährleistet ist, das genügend Zeit für Hausaufgaben und Vor- und Nacharbeiten bleibt.

KG 17 WF 12/14, FamRZ 2014, 1645

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