Unfall mit Fahrradfahrer: Alleinhaftung des in die Straße einfahrenden PKW

Unfall mit Fahrradfahrer Alleinhaftung des in die Straße einfahrenden PKW Sorgfaltsgebot

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Unfall mit Fahrradfahrer: Alleinhaftung des in die Straße einfahrenden PKW. Es gilt das Sorgfaltsgebot: Wer mit einem Kraftfahrzeug aus dem Grundstück in die Straße einfährt, muss vorfahrtsberechtigte Radfahrer berücksichtigen. Das Landgericht (LG) Hanau hat entschieden: Der aus einem Grundstück mit dem PKW in den Straßenverkehr Einfahrende kann bei einer Kollision mit einem Fahrradfahrer auch dann den Unfall allein verursacht haben und für die entstandenen Schäden haften, wenn der Fahrradfahrer verkehrswidrig nicht den gekennzeichneten Fahrradweg benutzt hat, sondern auf der Straße gefahren ist.

Fahrradfahrerin benutzte die Straße – trotz Fahrradweg

Die PKW-Fahrerin beabsichtigte, mit ihrem Pkw aus ihrem Anwesen auf die Straße einzubiegen, und tastete sich in diese ein. Die Sicht war durch am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge erschwert. Auf der Hauptfahrspur näherte sich zugleich eine Fahrradfahrerin, obwohl an der Unfallstelle ein kombinierter Fahrrad-/Fußgängerweg existierte. Es kam zur Kollision, indem das Fahrrad gegen die linke vordere Seitenwand des PKW stieß.

Die PKW-Fahrerin klagte die Hälfte des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens ein und meinte, die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden, weil sie verkehrswidrig nicht den Fahrradweg benutzt habe.

PKW-Fahrerin alleine schuld, denn es gilt das Sorgfaltsgebot

Das Amtsgericht (AG) hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die PKW-Fahrerin hat aufgrund des Verstoßes gegen das in § 10 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehaltene Sorgfaltsgebot bei Einfahren von einem Grundstück in den Straßenverkehr den Unfall allein verursacht. Ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin an der Kollision hat das LG hingegen verneint.

Diese habe zwar gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO durch Nichtbenutzung des ausgewiesenen Radwegs verstoßen. Auch wäre der Unfall möglicherweise nicht geschehen, weil sich das Fahrrad bei Benutzung des Radwegs im Moment des Einfahrens des PKW in die Straße an einer anderen Stelle befunden habe. Die Nutzungspflicht für Radwege soll jedoch keine Kollisionen mit PKW verhindern, die aus einem Grundstück in die Straße einfahren. Es soll vielmehr Gefahren eines gemischten Verkehrs begegnet werden. Insbesondere dienen getrennte Radwege dem Schutz von Radfahrern im dichten Verkehr mit geringen Seitenabständen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | LG Hanau, Beschluss vom 30.8.2023, 2 S 65/22, PM vom 25.11.2024

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