Unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz kann teuer werden. Ein Parkausweis auf der Mittelkonsole genügt nicht. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Schwerin.
Eine „wilde“ Geschichte?
Der Autofahrer hatte seinen Pkw auf einer Fläche abgestellt, die als Parkplatz versehen mit dem Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersinnbild“ ausgeschildert war. Einen Parkausweis, der ihm das Abstellen in dem Bereich erlaubt hätte, hatte er nicht ausgelegt. Der Autofahrer hatte behauptet, dass er seinen Pkw am Tattag an der genannten Stelle abgestellt und das Fahrzeug für einige Zeit verlassen habe. Er habe an dem Tag einen Bekannten befördert, der im Rollstuhl sitzt. Der Bekannte sei im Besitz einer unbefristeten Parkerlaubnis, mit der er auf dem Parkplatz hätte stehen dürfen. Dieser Parkausweis habe sich auch im Inneren des Fahrzeugs auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen befunden.
Das Amtsgericht stellt auf „Lesbarkeit“ ab
Das AG ist von einem Parkverstoß ausgegangen. Es verweist auf die Erläuterungen zur Parkerlaubnis durch das Zusatzzeichen mit „Rollstuhlfahrersinnbild“.
Danach gilt die Parkerlaubnis nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. Lesbar bedeutet – so das AG – „für die Augen zu entziffern und sich lesen lassend“. „Gut“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Lesen „leicht, mühelos geschehend“, also einfach und ohne Schwierigkeiten möglich sein muss. Das hat das AG für das Ablegen auf der Mittelkonsole in Höhe der Sitzflächen verneint. Zudem war auf einem vom Betroffenen zur Untermauerung seiner Einlassung eingereichten Fotografie zur Ablageposition der Ausweis selbst zur Hälfte verdeckt.
Quelle | AG Schwerin, Urteil vom 8.5.2023, 35 OWi 83/23
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