Homosexuelle nichteheliche Beziehung und Künstliche Befruchtung: Neues zum Umgangsrecht Zeugen die Partner einer homosexuellen nichtehelichen Beziehung aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses mittels künstlicher Befruchtung Kinder, bestimmt sich das Umgangsrecht des nicht rechtlichen Elternteils nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1685 BGB). So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und erläutert, welche Konsequenzen das hat.

Kinderwunsch in einer gleichgeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Die Partner einer gleichgeschlechtlichen nichtehelichen Lebensgemeinschaft hatten einen gemeinsamen Kinderwunsch. Daher trug die eine Partnerin (P1) zwei im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugte Kinder aus. Eine Stiefkindadoption erfolgte nicht. Bis zur Trennung versorgte, betreute und erzog die andere Partnerin (P2) die Kinder. Danach verweigerte P1 der P2 jeglichen Umgang mit den Kindern.

So entschied das Oberlandesgericht über das Umgangsrecht in diesem Fall

Das OLG erkannte zwar, dass P2 eine enge Bezugsperson im Sinne der o. g. Vorschrift war. Denn es habe eine soziale-familiäre Beziehung bestanden. Es wäre darüberhinaus aber auch festzustellen gewesen, dass der Umgang von P2 mit den Kindern dem Kindeswohl dient. Zum Wohl des Kindes gehört der Umgang mit anderen Personen, zu denen es Bindungen besitzt. Dies gilt aber nur, wenn die Aufrechterhaltung der Bindungen für die Entwicklung der Kinder förderlich ist.

Kinder in Loyalitätskonflikten

Hierzu stelle das OLG fest: Angesichts der nicht aufgearbeiteten Trennung, der Konflikte auf der Paarebene, der strikten Ablehnung jeglichen Umgangs der P2 und des für die Kinder daraus resultierenden Loyalitätskonfliktes können keine Umgangskontakte stattfinden, die die Kinder nicht erheblich beeinträchtigen würden. Es ist zu erwarten, dass der Loyalitätskonflikt im Fall der Anordnung von Umgangskontakten durch die Kinder nicht aufgearbeitet, sondern sich durch die tatsächliche Umsetzung erzwungener Umgangskontakte weiter verschärfen würde. QUELLE | OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.6.2022, 18 UF 22/22

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