Umgang mit Angehörigen unter Betreuung – wer darf eigentlich Beschwerde einlegen?
Eine Betreuerin möchte den Kontakt ihres Betreuten zu dessen Schwester einschränken. Das Gericht erweitert die Betreuung um den Aufgabenbereich „Umgangsbestimmung“. Die Schwester wehrt sich – und scheitert vor dem Bundesgerichtshof. Wann haben Familienangehörige überhaupt das Recht, gegen solche Entscheidungen vorzugehen? Und was können sie tun, wenn der Umgang mit Angehörigen unter Betreuung tatsächlich eingeschränkt wird? Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss klare Antworten gegeben.
Der Fall: Betreuerin will Umgang mit Angehörigen unter Betreuung regeln
Für den Betroffenen besteht seit 2016 eine gesetzliche Betreuung. Die Betreuerin regte beim Amtsgericht an, den bestehenden Aufgabenkreis um den Bereich „Bestimmung des Umgangs des Betreuten“ zu erweitern – ausdrücklich, weil der Umgang mit der Schwester des Betroffenen einer Regelung bedürfe.
Das Amtsgericht Lichtenberg gab dem Antrag statt und erweiterte die Betreuung entsprechend. Die Schwester legte Beschwerde ein. Das Amtsgericht hörte sie im Abhilfeverfahren persönlich an, half der Beschwerde jedoch nicht ab.
Das Landgericht Berlin II verwarf die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig. Die Schwester zog daraufhin mit einer Rechtsbeschwerde vor den Bundesgerichtshof.
Die BGH-Entscheidung: Kein Beschwerderecht beim Umgang mit Angehörigen unter Betreuung
Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und klärte dabei zwei zentrale Fragen zur Beschwerdeberechtigung beim Umgang mit Angehörigen unter Betreuung:
1. Kein Beschwerderecht ohne Beteiligung im ersten Rechtszug. Nahe Angehörige können im Interesse des Betroffenen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nur dann Beschwerde einlegen, wenn sie im ersten Rechtszug förmlich am Verfahren beteiligt worden sind. Dazu bedarf es eines ausdrücklichen gerichtlichen Hinzuziehungsakts. Folgendes genügt ausdrücklich nicht: Ein bloßes Telefonat im Rahmen der Amtsermittlung begründet keine Beteiligung – die Schwester wurde dabei lediglich als Auskunftsperson nach § 26 FamFG befragt, nicht als Beteiligte angehört.
Auch die formlose Übersendung des Beschlusses durch das Gericht macht die Schwester nicht zur Verfahrensbeteiligten. Und die persönliche Anhörung im Abhilfeverfahren kommt ebenfalls zu spät: Das Abhilfeverfahren gehört bereits zum Beschwerdeverfahren, nicht mehr zum ersten Rechtszug.
Selbst der Umstand, dass das Verhalten der Schwester den Anlass für die Erweiterung der Betreuung gegeben hatte, ersetzt den erforderlichen gerichtlichen Hinzuziehungsakt nicht.
2. Keine unmittelbare Rechtsverletzung durch die Erweiterung der Betreuung. Die Schwester berief sich auf Art. 6 Abs. 1 GG – das Familiengrundrecht schütze auch die Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern. Der BGH erkennt dies dem Grundsatz nach an: Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 GG erfasst.
Dennoch verneint der BGH eine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung durch den angegriffenen Beschluss: Die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenbereich „Umgangsbestimmung“ schafft nur die rechtliche Grundlage dafür, dass die Betreuerin künftig Umgangsentscheidungen treffen kann. Ein konkretes Verbot des Umgangs mit Angehörigen unter Betreuung ist damit noch nicht verbunden. Eine unmittelbare Verletzung des Rechts der Schwester liegt erst dann vor, wenn die Betreuerin ein konkretes Umgangsverbot ausspricht.
Welche Möglichkeiten bleiben beim Umgang mit Angehörigen unter Betreuung?
Der BGH verweist die Schwester auf die nach geltendem Betreuungsrecht bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Spricht die Betreuerin ein konkretes Umgangsverbot aus, kann nach § 1834 Abs. 3 BGB eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung beantragt werden. Nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur steht dieses Antragsrecht auch dem von der Umgangsregelung betroffenen Dritten – also der Schwester – selbst zu.
Alternativ kommt ein betreuungsgerichtliches Aufsichtsverfahren nach § 1862 Abs. 3 BGB in Betracht, um die Betreuerin zur Antragstellung zu verpflichten. Eine Vorverlagerung des Rechtsschutzes bereits auf die Ebene der Erweiterung des Aufgabenkreises hält der BGH für nicht geboten – der Umgang mit Angehörigen unter Betreuung ist damit zwar regulierbar, aber nicht bereits durch die bloße Erweiterung der Betreuung selbst beschränkt.
Was bedeutet dieser Beschluss in der Praxis?
Für Angehörige von Menschen unter gesetzlicher Betreuung ist dieser BGH-Beschluss in zweifacher Hinsicht wichtig. Erstens: Wer nicht förmlich als Beteiligter im erstinstanzlichen Betreuungsverfahren hinzugezogen wurde, hat kein Beschwerderecht – unabhängig davon, wie eng der familiäre Bezug ist oder ob das Verfahren sogar wegen des eigenen Verhaltens angestrengt wurde.
Zweitens: Der richtige Zeitpunkt für rechtliche Schritte beim Umgang mit Angehörigen unter Betreuung ist nicht die Erweiterung des Aufgabenkreises, sondern erst das konkrete Umgangsverbot der Betreuerin.
Quelle: BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2025, Az. XII ZB 59/25
Wird Ihr Kontakt zu einem Angehörigen unter Betreuung eingeschränkt? Wir kennen Ihre Rechte.
Der Umgang mit Angehörigen unter Betreuung ist rechtlich komplex – und die Fristen und Verfahrenswege sind entscheidend. Ob Sie als Geschwister, Elternteil oder anderer naher Verwandter betroffen sind: Wir beraten Sie kompetent im Betreuungsrecht und zeigen Ihnen, wann und wie Sie rechtlich vorgehen können. Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit den erfahrenen Fachanwältinnen für Familienrecht und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.



