Schönheitsreparaturen – starre Quotenklausel ist unwirksam. Der BGH hat eine weitere Schönheitsreparaturklausel für unwirksam erachtet und gleichzeitig seine bisherige Rechtsprechung geändert. Wenn der Wohnraummietvertrag eine formularmäßige Klausel enthält, wonach der Mieter sich anteilig an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen hat (sog. Quotenabgeltungsklausel), ist diese nach §307 I Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie zur Berechnung der Abgeltungsbeträge folgende Regelung vorsieht: „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts.“
Quelle | BGH, Urteil vom 29.5.2013 – VIII ZR 285/12
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