Sorgerechtsrückübertragung trotz Schütteltrauma-Verdacht: Kindeswohl im Fokus. Ein aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zeigt, wie sensibel Gerichte bei der Entscheidung über das Sorgerecht trotz Schütteltrauma-Verdacht abwägen müssen. In dem Fall wurde das Sorgerecht den Eltern nach einem mutmaßlichen Schütteltrauma entzogen, später jedoch wiederhergestellt. Der Verfahrensbeistand des Kindes legte Verfassungsbeschwerde ein – erfolglos.
Sorgerecht trotz Schütteltrauma-Verdacht: Entscheidung des OLG
Das Familiengericht (FamG) hatte den Eltern das Sorgerecht entzogen, nachdem ein Säugling mutmaßlich durch sie ein Schütteltrauma erlitten hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) stellte das Sorgerecht jedoch wieder her und ordnete begleitende Auflagen an, wie etwa den Aufenthalt in einer Eltern-Kind-Einrichtung. Der Verfahrensbeistand des Kindes hielt dies für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Schutz des Kindes und legte Verfassungsbeschwerde ein.
BVerfG: Kindeswohl ausreichend berücksichtigt
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Prognose des OLG verfassungsrechtlich vertretbar sei. Das OLG habe nachvollziehbar dargelegt, dass bei Einhaltung der Auflagen keine weiteren erheblichen Gefahren für das Kind bestehen. Damit sei der Schutz des Kindeswohls gewahrt. Der Beschluss genüge den hohen Anforderungen, die an Entscheidungen bei einem Verdacht auf Kindesmisshandlung gestellt werden.
Quelle | BVerfG, Urteil vom 20.11.2024, 1 BvR 1404/24, PM
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