Soldaten und Ehebruch: Soldat erhält Disziplinarmaßnahme wegen Ehebruchs
Ein Soldat steht in besonderer Verantwortung – gegenüber dem Staat, der Truppe und seinen Kameraden. Doch was passiert, wenn private Beziehungen diese Grenzen überschreiten? Das Bundesverwaltungsgericht hat kürzlich entschieden: Ein Soldat erhält Disziplinarmaßnahme wegen Ehebruchs, wenn sein Verhalten die Kameradschaftspflicht verletzt. Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll, wie eng persönliches Verhalten und soldatische Pflichten miteinander verknüpft sind – und welche rechtlichen Folgen ein solcher Verstoß haben kann.
Wer als Soldat in eine ähnliche Situation gerät oder mit disziplinarrechtlichen Vorwürfen konfrontiert wird, sollte wissen, welche Rechte er hat – und wann rechtliche Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt notwendig ist.
Der Fall: Ehebruch unter Soldaten
Ein Hauptfeldwebel begann eine Beziehung mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten desselben Bataillons. Er hatte mit ihr in deren ehelicher Wohnung Geschlechtsverkehr – kurz nachdem ihr Ehemann vorübergehend ausgezogen war. Nur wenige Wochen später beendete der Hauptfeldwebel die Affäre. Die Ehe des Mannschaftssoldaten scheiterte infolgedessen.
Truppendienstgericht: Verletzung der Kameradschaftspflicht
Das Truppendienstgericht bewertete das Verhalten des Hauptfeldwebels als Verletzung der Kameradschaftspflicht. Es verhängte ein Beförderungsverbot sowie eine Kürzung der Bezüge. Die Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft wurde vom BVerwG überwiegend zurückgewiesen, jedoch milder bewertet. Die Dienstbezüge wurden nur mehrmonatlich gekürzt.
Bundesverwaltungsgericht: Kameradschaft als gesetzliche Pflicht
Das BVerwG betont, dass Kameradschaft in der Bundeswehr nicht nur eine ethische Norm, sondern eine gesetzliche Pflicht gemäß § 12 Soldatengesetz (SG) ist. Kameradschaft verpflichtet Soldaten, die Würde, Ehre und Rechte ihrer Kameraden zu achten und in Notlagen beizustehen. Gegenseitige Anerkennung, Rücksichtnahme und Respekt fremder Anschauungen gehören dazu.
Respekt vor den Rechten der Kameraden
Die Beteiligung an einem Ehebruch verletzt diese Pflicht. Nach § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Ehe eine auf Lebenszeit angelegte Gemeinschaft, die den Anspruch auf eheliche Treue beinhaltet. Wer die eheliche Treue missachtet, riskiert, dass ein Soldat eine Disziplinarmassnahme wegen Ehebruchs erhält. Ein solches Verhalten kann den Dienstbetrieb erheblich stören. Spannungen, Misstrauen und Unruhe entstehen nicht nur zwischen den direkt Beteiligten, sondern in der gesamten Truppe. Auch in anderen Ländern, wie den USA, wird Ehebruch unter Soldaten disziplinarisch geahndet.
Disziplinarmaßnahmen bei Ehebruch
Das BVerwG hat an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass bei der Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe grundsätzlich ein Beförderungsverbot in den Blick zu nehmen ist. Im Hinblick auf den dienstlichen Schutzzweck der Disziplinarmaßnahme ist dies allerdings nur verhältnismäßig, wenn – wie hier – zwischen den beteiligten Soldaten ein räumlich-dienstliches Näheverhältnis bestand und deswegen konkret nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb drohten.
Keine Milderung durch räumliche Trennung
Eine Milderung der Maßnahme war im vorliegenden Fall nicht deswegen veranlasst, weil der Ehebruch erst nach der räumlichen Trennung der Ehegatten stattfand. Denn die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erlischt nicht schon mit dem Tag der Trennung, sondern erst wenn die Ehe gescheitert ist, also wenn nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten ihre Lebensgemeinschaft wiederherstellen. Diese Voraussetzung war wenige Tage nach der räumlichen Trennung ersichtlich nicht erfüllt. Das BVerwG hat dem angeschuldigten Hauptfeldwebel jedoch zugute gehalten, dass er sich diesbezüglich in einem – wenn auch vermeidbaren – Verbotsirrtum befand und dass er konstant gute dienstliche Leistungen erbrachte. Daher erschien eine Bezügekürzung am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens ausreichend und angemessen.
Fazit für Soldaten: Rechtliche Konsequenzen ernst nehmen
Wer als Soldat eine Beziehung mit der Ehefrau eines Kameraden beginnt, riskiert nicht nur das Vertrauen des Kameraden, sondern auch disziplinarrechtliche Maßnahmen wie Beförderungsverbote oder Bezügekürzungen. Das Bundesverwaltungsgericht macht deutlich: Kameradschaft ist Pflicht, und ein Soldat kann eine Disziplinarmassnahme wegen Ehebruchs erhalten.
Quelle | BVerwG, Urteil vom 22.1.2025, 2 WD 14.24, PM 44/25
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