Seniorenheim darf nicht wegen Verhaltensauffälligkeiten kündigen

Familienrecht: Scheidung, Trennung, Unterhalt, Umgangsrecht

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DEMENZERKRANKUNG: Seniorenheim darf nicht wegen Verhaltensauffälligkeiten kündigen Endlich haben die Angehörigen für die Seniorin einen Platz in einem Seniorenheim gefunden. Gut soll es ihr dort gehen und „auf Dauer“ soll sie dort bleiben. Mit einer Kündigung rechnet man nicht. Doch auch hier kann es zu Kündigungen kommen. Nicht jede Kündigung ist aber rechtens, wie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zeigt.

Was war geschehen?

Völlig überrascht waren die Angehörigen einer Seniorin von der Kündigung des Heimvertrags. Die Dame war vor etwa fünf Jahren in die Demenzabteilung eines Heims gezogen. Nach einem Krankenhausaufenthalt zeigte sie sich viel unruhiger als zuvor. Das Heim erklärte die Kündigung und forderte den Auszug der Seniorin. Die Heimleitung behauptete, sie störe den Heimfrieden erheblich, laufe ständig umher, gehe in die Zimmer anderer Bewohner, öffne dort Türen und Fenster und schaue bei der Intimpflege zu. Sie sei aggressiv und boxe die Pflege­ kräfte, stelle ihnen und anderen Bewohnern das Bein und fahre sie mit dem Rollator an. Außerdem esse und trinke sie nicht mehr richtig. Sie sei eine Gefahr für sich und andere.

Keine Unzumutbarkeit für das Heim

Die Räumungsklage des Heims war erfolglos, die Kündigung unwirksam. Das OLG Oldenburg stellte klar: Die Seniorin darf im Heim wohnen bleiben. Ein Heimvertrag kann nämlich vonseiten des Heims nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem Heim ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Das sei hier nicht der Fall. Abzuwägen seien die Interessen des alten Menschen, einen Umzug und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden und die Interessen des Heims, sich von dem Vertrag zu lösen.

Verhalten bleibt im Rahmen

Im Fall des OLG war zu berücksichtigen, dass dem Heim die Demenzerkrankung der alten Dame bereits bei deren Einzug bekannt gewesen sei. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten seien daher hinzunehmen. Es sei auch nicht erkennbar, dass es tatsächlich schon zu Sach­ oder gar Körperschäden gekommen sei. Das Heim habe auch nicht dargestellt, dass es bereits Maß­ nahmen ergriffen habe, um die Seniorin von dem geschilderten Verhalten abzuhalten. Die Abwägung ergebe, dass sich das behauptete Verhalten der alten Dame in dem Rahmen bewege, der von dem Betreiber eines Pflegeheims von Bewohnern einer Demenzabteilung noch hin­ genommen werden müsse. Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 28.5.2020, 1 U 156/19

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