Schuss im Straßenverkehr abgegeben: Das sind die Folgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich aktuell zu den Folgen des Schießens im Straßenverkehr geäußert.

Überfall, Verfolgungsjagd und ein Schuss im Strassenverkehr

Der Angeklagte, der eine scharfe Schusswaffe bei sich führte, hat der Ehefrau des Geschädigten gewaltsam einen Koffer mit über drei Kilogramm Goldschmuck entrissen. Sodann flüchteten der Angeklagte und seine Mittäter mit einem Kraftfahrzeug vom Tatort. Der Geschädigte nahm mit seinem Pkw sogleich die Verfolgung der Täter auf, um seinen Goldschmuck zurückzuerlangen.

Auf einer viel befahrenen BAB kam es zu einer Kollision beider Fahrzeuge, indem der Geschädigte auffuhr. Um ihn abzuschütteln, lehnte sich der hinten links sitzende Angeklagte aus dem Fenster des vorausfahrenden Täterfahrzeugs und gab einen Schuss in Richtung des Pkw des Geschädigten ab. Das Projektil traf zunächst die Motorhaube des Pkw auf der Fahrerseite und prallte sodann an dessen Windschutzscheibe ab. Beide Fahrzeugteile wurden hierbei beschädigt.

Bundesgerichtshof: Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Schuss

Der BGH wertet den Vorfall (auch) als vollendeten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Dieser Tatbestand kann erfüllt sein, wenn die Tathandlung, z. B. durch Abgabe eines Schusses, unmittelbar zu einer konkreten Gefahr oder Schädigung führt, wie Sachschäden am Kraftfahrzeug des Geschädigten. Der Schutzzweck der Norm gebietet aber eine restriktive Auslegung der Norm, als unter einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert nur verkehrsspezifische Gefahren verstanden werden dürfen.

Dies ist der Fall, wenn die konkrete Gefahr jedenfalls auch auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist.

Dynamik des Straßenverkehrs erhöhte die Gefahr

Hier hat der Angeklagte mit dem abgegebenen Schuss nicht die Seitenfläche, sondern die Stirnseite des vorwärts bewegten fremden Pkw getroffen. Bei der Schadenentstehung wirkte die Dynamik des Straßenverkehrs hier zumindest dadurch gefahrerhöhend, dass im Auftreffen des Projektils zu dessen kinetischer Energie – anders auch als bei einem stehenden Fahrzeug als Ziel – jene Bewegungsenergie hinzukam, die mit der gegenläufigen Bewegung der Trefferfläche an dem nachfolgenden Kraftfahrzeug des Geschädigten verbunden war.

Dieser synergistische Effekt begründet ungeachtet der hohen Eigendynamik des auftreffenden Projektils unter den festgestellten Umständen die erforderliche, aber auch ausreichende innere Verbindung der eingetretenen konkreten Gefahr mit der Dynamik des Straßenverkehrs.

Quelle | BGH, Urteil vom 23.4.2024, 4 StR 87/24

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