Ehe von syrischem Scharia-Gericht festgestellt: Gültigkeit auch in Deutschland
Immer mehr Paare mit internationalem Hintergrund fragen sich, ob eine Scharia-Ehe in Deutschland gültig ist. Ein aktueller Beschluss des Berliner Kammergerichts bringt Klarheit – und zeigt, dass solche Fälle oft juristisch komplex sind. Wer betroffen ist, sollte seine Rechte genau kennen.
Hintergrund zur Anerkennung einer Scharia-Ehe in Deutschland
Ein syrisches Scharia-Gericht hatte festgestellt, dass eine Ehe geschlossen worden war. Dies ist, so das Berliner Kammergericht (KG), auch in Deutschland anzuerkennen.
Das war geschehen
Ein syrisches Paar, das heute in Deutschland lebt, versprach sich, als es noch auf dem Weg nach Deutschland war, in der Türkei vor einem Imam die Ehe. Einige Jahre später suchten sie den türkischen Imam erneut auf und heirateten offiziell. Später bestätigte das Scharia-Gericht in Damaskus die Eheschließung. Das Paar wurde als Ehepaar ins syrischen Heiratsregister eingetragen.
Urteile zum Fall und Bedeutung für die Scharia-Ehe in Deutschland
In Deutschland wurde ihre Ehe jedoch vom Amtsgericht (AG) zunächst nicht anerkannt. Das KG vertrat in zweiter Instanz allerdings eine andere Ansicht: Nach dem syrischen Familienrecht sei diese Feststellung des Scharia-Gerichts bindend. Damit lägen alle Voraussetzungen einer Eheschließung vor. Die Ehe sei nämlich nicht aus einer bloßen privaten Zeremonie hervorgegangen, bei der staatliche Stellen nur mitgewirkt hätten. Vielmehr stellten im syrischen System der Familiengerichtsbarkeit erstinstanzlich Scharia-Gerichte das Bestehen einer Ehe verbindlich fest.
Kein Widerspruch zu deutschem Recht
Nach syrischem Recht genüge es, wenn die Heiratswilligen nur einen Ehevertrag schließen. Weder der Staat noch Geistliche müssten daran mitwirken. Die Ehe widerspreche auch nicht deutschem Recht: Das Scharia-Gericht habe alle Voraussetzungen der Eheschließung rechtlich geprüft. Auch, dass die Ehefrau zurzeit der Eheschließung minderjährig war, stehe dem nicht entgegen. Die Ehe sei zwar aufhebbar, aber nicht unwirksam. Die Ehefrau sei heute noch immer mit ihrem Mann verheiratet und wolle dies auch fortsetzen. Daher sprächen Gründe des Minderjährigenschutzes nicht dafür, die Ehe aufzuheben.
Quelle | KG, Beschluss vom 22.7.2025, 1 VA 36/24
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