Parkscheibe auf dem Privatparkplatz – sonst kann eine Strafgebühr fällig werden. Auch auf einem frei zugänglichen privaten Parkplatz ist eine Parkscheibe von außen „gut lesbar“ entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d. h. auf der „Hutablage“) bzw. an der Seitenscheibe anzubringen. So hat jetzt, wie zuvor schon weitere Gerichte, das Amtsgericht (AG) Brandenburg entschieden. Folge: Wer das nicht tut, muss damit rechnen, dass ihn der „Parkplatzbetreiber“ auf ein Entgelt / eine Vertragsstrafe in Anspruch nimmt. Das AG liegt damit auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Quelle | AG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2020, 31 C 200/19, Abruf-Nr. 218892

Haben Sie keine Parkscheibe auf Privatparkplatz benutzt?

Droht man auch Ihnen mit einer Strafgebühr? Dann sollten Sie auf jeden Fall mit uns sprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter, stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite und setzen uns für Ihre Interessen ein. Vereinbaren Sie einfach einen Termin zur Erstberatung mit Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Ulrike Silbermann.